Satzung

Christen helfen Christen im Heiligen Land e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Christen helfen Christen im Heiligen Land“.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Christen im Heiligen Land, um sie zum Bleiben zu ermutigen. Wobei mit Heiligem Land Israel, Palästinensische Autonomiegebiete, Jordanien, Syrien, Libanon, Osttürkei, Irak und Ägypten gemeint ist.

2.  Dieser Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht

2.1 durch Stärkung des Gebets und der Gebetsgemeinschaften als Netzwerk des Glaubens und der gegenseitigen Verbundenheit,

2.2 durch Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Religion, Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

2.3 durch die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Gewährung von humanitärer Hilfe für in Not geratene und sozial schwache christliche Personen und Familien und deren Unterstützung auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet durch Projekte und Aktionen.

2.4 Besonders gefördert werden pastorale, schulische und soziale Aktivitäten von Nonprofit-Organisationen (NPO) wie Kirchen, Schulen, Krankenhäusern.

2.5 Zweck des Vereins ist weiterhin die materielle und ideelle Unterstützung von christlichen Flüchtlingen, die das Hl. Land aufgrund von Krieg, religiöser Verfolgung oder Diskriminierung verlassen mussten.

Gefördert werden deshalb christliche Flüchtlinge aus dem Hl. Land im Bereich Religion, Spracherwerb und Übersetzungsarbeit. Bei einer Rückkehr sollen ihnen Geld- und Sachmitteln zur Verfügung gestellt werden insofern Bedürftigkeit vorliegt.

2.6 Weiterhin gefördert werden die Begegnungen zwischen den Christen in Deutschland und den Christen im Heiligen Land auch mittels elektronischer Nachrichtentechnik (z.B. Skype- oder Telefonkonferenzen),

2.7 durch Pilgerreisen ins Heilige Land,

2.8 durch eine professionelle Führung und Ausarbeitung von Projekten des Vereins wesentlich durch Christen im und aus dem Heiligen Land.

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.                Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.  Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

5.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.  Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

7.  Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten.

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zweiJahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen.

4.  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 6 Zuständigkeit und Arbeitsweise des Vorstands

1.  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende

a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b)  Einberufung der Mitgliederversammlung,

c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d)  Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung),

e)  Erstellung der Jahresplanung und des Jahresberichts,

f)    Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

g)  Erstellung einer Vereinsordnung.

            Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder bestimmter

            Projekte einen besonderen Vertreter bestellen.

2.  Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung hierzu erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, auch durch E-Mail, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem jeweiligen Verfahren erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom beteiligten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

c)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

d)  Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,

e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstand,

f)  Genehmigung der Jahresplanung und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,

g)  Entlastung des Vorstands.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

3.  Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder, wenn möglich, elektronisch durch E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4.  Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Wenn der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

7.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 8 Kassenführung

1.  Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

2.  Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Alternativ kann auch ein Steuerberater die Kassengeschäfte prüfen; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 9 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3.  Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtige Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar an die Kinderhilfe Bethlehem im Deutschen Caritasverband e.V., Karlstraße 40, 79104 Freiburg.

Als Beitrag zum Hl. Jahr der Barmherzigkeit gegründet am Hochfest der Aussendung des Hl. Geistes.

Regensburg, den 24. Mai 2015